Foto eines Bauplans mit Messschieber, Kugelschreiber, Geodreieck und Imbusschlüssel

Bauen in Freigericht

Bevor Sie ein Grundstück oder ein Haus in Freigericht kaufen, oder Ihren Bauantrag bei der Genehmigungsbehörde (Main-Kinzig-Kreis) einreichen, sollten Sie sich bei uns erkundigen, welche Festlegungen zur Zulässigkeit von Bauvorhaben und Ausnutzung der Grundstücke der Bebauungsplan für Ihr Grundstück vorsieht.

Typische Festsetzungen

Typische Festsetzungen

Zu den Typischen Festsetzungen im Bebauungsplan gehören die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl.

Grundflächenzahl (GRZ)
Nur ein gewisser Teil Ihres Grundstückes darf überbaut werden. Wie viel Prozent Sie überbauen dürfen, wird durch die GRZ geregelt. Lautet sie z. B. 0,4, dann dürfen Sie 40 % der Grundstücksfläche überbauen. In die überbaubare Fläche fließen nach der derzeit gültigen Baunutzungsverordnung ein: z. B. Garagen, Tiefgaragen, Stellplätze inkl. Zufahrten, bauliche Anlagen, Schuppen, Schwimmbecken und Zuwege. Diese zulässige überbaubare Grundstücksfläche darf jedoch um bis zu 50 % überschritten werden (GRZ = 0,8). Falls Ihr Baugebiet von einer älteren Fassung der Baunutzungsverordnung betroffen ist, entfallen Nebenanlagen und Zuwege bei der Berechnung. Bitte fragen Sie hierzu Ihren Architekten, er wird Ihnen bei der korrekten Berechnung behilflich sein.

Foto einer Bespielzeichnung für die Berechnung der Grundfläche bei Häusern

Geschossflächenzahl (GFZ)
Wieviel Geschossfläche für Ihre Grundstücksfläche zulässig ist, gibt die GFZ an. Lautet sie z. B. 0,6 und Ihre Grundstücksfläche beträgt 300 m², dann ergibt sich eine Geschossflächenzahl von 240 m² (0,6 x 300). In Hessen fließt die Flächenzahl von Garagen, Zufahrten, etc. nicht in die Berechnung der GFZ ein.

Foto einer Bespielzeichnung für die Berechnung der Geschossfläche bei Häusern


Geschossdefinition nach § 2 (5) HBO
„Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen, sonst sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse. Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) und ein Geschoss mit mindestens einer geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel der Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Rohfußboden bis Oberkante Rohfußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen. Untergeordnete Aufbauten über Dach und untergeordnete Unterkellerungen zur Unterbringung von maschinentechnischen Anlagen für die Gebäude sind keine Vollgeschosse. Dachgeschosse sind Geschosse mit mindestens einer geneigten Dachfläche.“

Hausnummernvergabe
Die Hausnummernvergabe erfolgt durch das Bauamt der Gemeinde Freigericht. Sollten Sie eine Hausnummer benötigen, wenden Sie sich bitte mit einem formlosen Antrag an uns.

Kontakt

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