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Hochwasserschutz, Bachsanierung
Hochwasserschutz und Bachsanierung
Der Begriff Hochwasserschutz gliedert sich in drei Bereiche auf:
- technische Maßnahmen
- natürlicher Rückhalt
- weitergehende Vorsorge
Technische Maßnahmen
Die technischen Maßnahmen kommen vor allem bei Fließgewässern zum Tragen. Die Fließgewässer sollen im Falle eines Hochwassers in sogenannten Rückhaltebecken (Retentionsbecken) zurückgehalten oder durch eingeplante Überschwemmungsgebiete am unkontrollierten Überfließen gehindert werden. Zusätzlich können Bauwerke wie Hochwasserdämme und Schleusen ein Ausufern des Fließgewässers in gefährdete Bereiche verhindern.
Natürlicher Rückhalt
Durch menschliche Einwirkung, zum Beispiel durch Flächenversiegelung, Intensivlandwirtschaft und Flussbegradigungen, werden ein natürliches Abfließen und das Gleichgewicht des Flusssystems behindert. Auch Auen sind als natürliche Überflutungsflächen oftmals aus dem Landschaftsbild verschwunden. Verschiedene Anreizmechanismen, wie Förderung natürlicher Landwirtschaftsnutzungskonzepte, Entsiegelungsmaßnahmen für Flächen, Auenvernetzungen und Flussrenaturierungen, sollen dazu beitragen, natürliche Rückhalte wieder herzustellen.
Weitergehende Vorsorge
Hier sind Maßnahmen zusammengefasst, die der allgemeinen Vorsorge dienen. Dazu zählen zum Beispiel die Einrichtung von Hochwasserwarnzentralen, das Aufstellen von Plänen für den Notfall und das offizielle Ausweisen von potenziellen Überschwemmungsgebieten um eine Bebauung solcher gefährdeten Bereiche zu verhindern. Auch Wasserkraftwerke können durch ihr Rückstauvermögen einen Schutz vor Hochwasser bieten.
Ziel des Hochwasserschutzes
Hauptziel des Hochwasserschutzes ist der Schutz von Leib und Leben und der Objektschutz unter Berücksichtigung beziehungsweise Wiederherstellung natürlicher Gegebenheiten. Die Schutzziele sollen darüber hinaus so definiert werden, dass die Kosten für die jeweiligen Maßnahmen nicht über dem zu erwartenden Schaden liegen.
Hochwasserschutzmaßnahmen im Freigericht
Für die Gemeinde Freigericht wurden, in Zusammenarbeit mit der zuständigen Wasser- und Naturschutzbehörde, die überschwemmungsgefährdeten Gebiete in einem Konzept erfasst und auch mögliche Einzelmaßnahmen untersucht. Zu kleineren, bereits ausgeführten, Maßnahmen zählen hier unter anderem das Einarbeiten von Kaskaden (Stufen) in den Graben entlang des Fahrradweges zwischen Neuses und Somborn, um die Fließgeschwindigkeit des Wassers zu vermindern. Insbesondere das Rückhaltebecken im „Näßlichgrund“ in Horbach hat bisher bei Starkregenereignissen sehr gut funktioniert. Es wurden auch Planungen für Einzelstandorte unter Berücksichtigung natürlicher Gegebenheiten geprüft und als Rückhaltemaßnahmen vorgesehen. Diese Standorte sind der „Erlengrund“ zwischen den Ortsteilen Horbach und Altenmittlau, der „Krötengrund“ im Außenbereich vor dem Ortsteil Horbach und der „Bimmigsbach“ zwischen Somborn und Neuses.
Bachsanierung
Bei der Sanierung oder Renaturierung von künstlich begradigten Flussbetten und Bachläufen wird versucht, das natürliche, ursprüngliche Fluss- oder Bachbett und -ufer wiederherzustellen. Auf diese Weise sollen die Strömungsgeschwindigkeit und damit die Überschwemmungsgefahr reduziert werden. Ziel ist es auch, ursprüngliche Tier- und Pflanzenarten wieder anzusiedeln. Eine Sonderform der Renaturierung in Städten und Dörfern ist die Offenlegung unterirdisch verrohrter Gewässer zur Aufwertung der Lebensqualität.
Änderung des Hessischen Wassergesetzes
Das Hessische Wassergesetz (HWG) wurde im Mai 2018 geändert. Diese Änderung trat zum 6. Juni 2018 in Kraft.
Am gravierendsten sind die neuen Regelungen zum Gewässerrandstreifen (§ 23 HWG).
Wie bisher sind Baugebietsausweisungen und ähnliches grundsätzlich verboten. Das Bauverbot für Einzelbauvorhaben betrifft seit der Änderung nur noch bauliche Anlagen, die nicht standortgebunden sind (z. B. Bauwagen, Wohnwagen oder andere mobile Einrichtungen).
Ab dem 01.01.2022 sind das Düngen und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern verboten. Außerorts ist ein Abstand von 10 Metern zum Gewässer einzuhalten, innerorts beträgt der Mindestabstand 4 Meter.
Für eine Bebauung beträgt der Mindestabstand zur Böschungsoberkante 5 Meter. Wichtig: was bis zum 05.06.2018 rechtmäßig gebaut wurde, ist davon nicht betroffen. Achtung: Es gilt also nicht das Datum der Baugenehmigung oder des Bauantrags, sondern das der Bauausführung! Sämtliche andere bereits genehmigte, aber noch nicht gebaute, Vorhaben gelten als wasserrechtlich illegal.
In Absatz 6 wurde zudem ein kommunales Vorkaufsrecht für Gewässerrandstreifengrundstücke verankert.
(Quelle: Informationsschreiben des Main-Kinzig-Kreises an die Kommunen vom 16.08.2018)
Alle Gesetze und weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
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