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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Freigericht
Bauleitplanung der Gemeinde Freigericht;
Bebauungsplan „Sonnenkraftwerk Somborn“ und Teiländerung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Bebauungsplans „Sonnenkraftwerk Somborn“
 
Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 und § 10 Baugesetzbuch (BauGB) – Inkrafttreten des Bebauungsplans und Wirksamkeit der Flächennutzungsplanänderung


Das Regierungspräsidium Darmstadt hat die von der Gemeindevertretung in gleicher Sitzung am 05.07.2024 beschlossene Teiländerung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Bebauungsplans „Sonnenkraftwerk Somborn“ mit Begründung, Umweltbericht, Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag und Zusatzbewertung Landschaftsbild in der Fassung vom 21.05.2024 mit Erlass vom 24.07.2024, Az: RPDA – Dez. III 31.2-61 d02.09/25-2023/4.aufgrund von § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.

Die Teiländerung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Bebauungsplans „Sonnenkraftwerk Somborn“ wird mit dieser Bekanntmachung wirksam (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie der Teiländerung des Flächennutzungsplans hat eine Größe von ca. 140.000 m² (14 ha) und ist der Bekanntmachung beigefügt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass

  1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
  3. oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs

nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Der Bebauungsplan sowie die Teiländerung des Flächennutzungsplans können einschließlich Begründung, Umweltbericht, Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag, Zusatzbewertung Landschaftsbild und der Kurzstellungnahme zu möglichen Blendwirkungen sowie der zusammenfassenden Erklärungen im Rathaus der Gemeinde Freigericht, Rathausstraße 13, 63579 Freigericht während der allgemeinen Dienststunden sowie nach Vereinbarung von jedermann eingesehen werden sowie unter https://www.freigericht.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/stadtplanung/bebauungsplaene/ und über das zentrale Internetportal der Bauleitplanung in Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de/) abgerufen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 6 Abs. 5 BauGB).

Freigericht, 31.07.2024                                                                                                                                                         

Dr. Albrecht Eitz

Bürgermeister

 

Lage des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Sonnenkraftwerk Somborn“ (unmaßstäblich)

Lage des räumlichen Geltungsbereichs der Teiländerung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Bebauungsplans „Sonnenkraftwerk Somborn“ (unmaßstäblich)