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Ordnungsbehördenbezirk
Gemeinsamer örtlicher Ordnungsbehördenbezirk Freigericht/Hasselroth
Seit dem 01.09.2016 besteht der "Gemeinsame örtliche Ordnungsbehördenbezirk Freigericht/Hasselroth". Der Dienstsitz ist im Freigerichter Rathaus, formaler Leiter ist der Freigerichter Bürgermeister. Drei Ordnungspolizeibeamte sind in beiden Kommunen für insgesamt 22.000 Einwohner unterwegs und bearbeiten Aufgaben im Bereich der Sicherheit und Ordnung.
Die erforderliche Anordnung zu dem gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk erfolgte durch das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Aufsichtsbehörde. Folgende Aufgabengebiete wurden in dieser Anordnung definiert:
- Überwachung des Straßenverkehrs, einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 23, 24, 24a, 24b, und 24c des Straßenverkehrsgesetz (StVG), beispielsweise die Überwachung des ruhenden und des fließenden Verkehrs, soweit nicht durch besondere Rechtvorschriften anderen Behörden übertragen sind;
- Wahrnehmung der Maßnahmen nach § 2 S. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Überwachung und Vollzug der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden;
- Die Lärmbekämpfung, soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist;
Die Ordnungspolizeibeamten versehen ihren Dienst auch außerhalb der regulären Arbeitszeit des Rathauses und arbeiten hierbei eng mit der zuständigen Polizeistation Gelnhausen zusammen.
Die Zusammenlegung zum gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk ist für beide Kommunen ein Gewinn, da die Betreuung des Aufgabengebietes nur von einer Kommune durchgeführt wird und die Kosten anteilig über die Einwohnerzahlen verrechnet werden.
Für die Bevölkerung beider Gemeinden bedeutet diese interkommunale Zusammenarbeit eine Verbesserung des subjektiven Sicherheitsgefühls. Durch eine Verdichtung der Kontrollmaßnahmen soll auch die objektive Sicherheit gesteigert werden.
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Die Online-Anhörung bietet dem Betroffenen die Möglichkeit auf eine Verwarnung /Anhörung /Zeugenfragebogen sich über das Internet zum Verfahren zu äußern. Gleichzeitig kann man als Betroffener in diesem Prozess das Verwarn-/Bußgeld bezahlen.
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